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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2006 - L 8 SO 6/06 NZB |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.08.2006 - L 8 SO 6/06 NZB (https://dejure.org/2006,107806)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. August 2006 - L 8 SO 6/06 NZB (https://dejure.org/2006,107806)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2006 - L 8 B 90/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2006 - L 8 SO 6/06
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren wurde der Kläger durch den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2006 - L 8 B 90/05 SO - darüber informiert, dass der Senat sich bereits mit der Frage der Zuzahlung befasst hat, ua in seinem Beschluss vom 18. August 2005 - L 8 AS 205/05 ER -, in welchem ausführlich dargelegt wurde, dass Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die fraglichen Zuzahlungen aus ihrer Regelleistung gemäß § 20 SGB II, die dem sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 28 SGB XII entspricht, übernehmen müssen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2005 - L 8 AS 205/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2006 - L 8 SO 6/06
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren wurde der Kläger durch den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2006 - L 8 B 90/05 SO - darüber informiert, dass der Senat sich bereits mit der Frage der Zuzahlung befasst hat, ua in seinem Beschluss vom 18. August 2005 - L 8 AS 205/05 ER -, in welchem ausführlich dargelegt wurde, dass Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die fraglichen Zuzahlungen aus ihrer Regelleistung gemäß § 20 SGB II, die dem sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 28 SGB XII entspricht, übernehmen müssen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 56/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2006 - L 8 SO 6/06
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 56/05 - hat der Senat weiterhin entschieden, dass hinsichtlich der Eigenbeteiligung und der Praxisgebühr die Zuzahlungen Bestandteil des sozialhilferechtlichen Regelsatzes sind, sodass der Sozialhilfeträger hierfür zusätzliche Leistungen nicht zu erbringen hat.